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Mitwirkungspflicht im Nachsichtsverfahren

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/442ÖStZB 2014, 655 Heft 22 v. 25.11.2014

BAO: § 236 Abs 1

Fällige Abgabenschuldigkeiten können gemäß § 236 Abs 1 BAO auf Antrag des AbgPfl ganz oder zT durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Gem § 2 der zu § 236 BAO ergangenen VO BGBl II Nr 435/2005 liegt eine persönliche Unbilligkeit insb vor, wenn die Einhebung die Existenz des AbgPfl gefährdete oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre.

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