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Devolutionsantrag betreffend Feststellung von Einkünften

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/438ÖStZB 2014, 653 Heft 22 v. 25.11.2014

BAO: § 188, § 207

Eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO ist nach stRsp des VwGH von vornherein - und damit unabhängig von den in § 209a BAO umschriebenen Voraussetzungen - an keine Verjährungsfrist gebunden (vgl dazu die Nachweise bei Ritz, BAO4, § 188 Tz 14b und § 207 Tz 8).

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