BAO: § 188, § 207
Eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO ist nach stRsp des VwGH von vornherein - und damit unabhängig von den in § 209a BAO umschriebenen Voraussetzungen - an keine Verjährungsfrist gebunden (vgl dazu die Nachweise bei Ritz, BAO4, § 188 Tz 14b und § 207 Tz 8).