BAO: § 184
Die BerufungsBeh ist verpflichtet, im Rahmen der Begründung des Schätzungsergebnisses auf die für die Schätzung bedeutsamen Behauptungen und Einwendungen des AbgPfl einzugehen (vgl das Erk VwGH 22. 12. 2011, 2010/15/0088, ÖStZB 2013/50).
BAO: § 184
Die BerufungsBeh ist verpflichtet, im Rahmen der Begründung des Schätzungsergebnisses auf die für die Schätzung bedeutsamen Behauptungen und Einwendungen des AbgPfl einzugehen (vgl das Erk VwGH 22. 12. 2011, 2010/15/0088, ÖStZB 2013/50).