FLAG: § 2 Abs 1 lit g idF BGBl I 23/1999
Gem § 2 Abs 1 lit g FLAG idF BGBl I 23/1999 haben Personen ua Anspruch auf Familienbeihilfe:
für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn