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Keine Verlängerung der Familienbeihilfe bei 9-tägigem Präsenzdienst

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/395ÖStZB 2014, 640 Heft 22 v. 25.11.2014

FLAG: § 2 Abs 1 lit g idF BGBl I 23/1999

Gem § 2 Abs 1 lit g FLAG idF BGBl I 23/1999 haben Personen ua Anspruch auf Familienbeihilfe:

für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn

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