vorheriges Dokument
nächstes Dokument

"Bezugsvorschuss" an Gf als Darlehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/372ÖStZB 2014, 633 Heft 22 v. 25.11.2014

EStG 1988: § 19

Gem § 19 Abs 1 erster Satz EStG 1988 sind Einnahmen "in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem StPfl zugeflossen sind".

Liegt hingegen ein Darlehen vor, das mit später fälligen Forderungen gegen den Darlehensgeber verrechnet werden soll, so handelt es sich zunächst nicht um einen Zufluss von Einnahmen, sondern um eine bloße Vermögensumschichtung (vgl Doralt, EStG10, § 19 Tz 8 und 14 ff mwN). Die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorzunehmende Abgrenzung solcher Konstellationen von sofort zugeflossenen Vorauszahlungen kann im Einzelfall schwierig sein (vgl Doralt, aaO, Tz 14) und hat sich in Fällen der vorliegenden Art nach der Rsp des VwGH vor allem daran zu orientieren, ob sich der als "Vorschuss" hingegebene Betrag auf unmittelbar bevorstehende (Rück-)Zahlungen bezieht. Ist dies nicht der Fall, so kommt dem Vorschuss in Wahrheit der Charakter eines Darlehens zu. Dass dies im Erk VwGH 20. 11. 1996, 95/15/0202, ÖStZB 1997, 603, in Bezug auf "Lohnansprüche" eines nur geringfügig beteiligten Geschäftsführer-Gesellschafters ausgesprochen wurde, bedeutet unter dem dafür tragenden Gesichtspunkt des zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Zahlung und den Ansprüchen, auf die sie sich beziehen soll, keinen ins Gewicht fallenden Unterschied gegenüber dem vorliegenden Fall eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte