EStG 1988: § 19
Gem § 19 Abs 2 erster Satz EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Eine Ausgabe (ein Abfluss) liegt vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des StPfl ausgeschieden ist (vgl das Erk vom 30. 1. 2001, 96/14/0056, ÖStZB 2001/372, mwN). Bei fremdfinanzierten Aufwendungen erfolgt der Abfluss bereits im Zeitpunkt der Zahlung, nicht erst bei Rückzahlung des Kredites (vgl Doralt, EStG10 § 19 Tz 31).