BAO: § 281 Abs 1
Gem § 281 Abs 1 BAO kann die AbgBeh die Entscheidung aussetzen, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer VerwaltungsBeh ein Verfahren schwebt,
BAO: § 281 Abs 1
Gem § 281 Abs 1 BAO kann die AbgBeh die Entscheidung aussetzen, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig ist oder sonst vor einem Gericht oder einer VerwaltungsBeh ein Verfahren schwebt,