MwSt
MwStSystRL 2006/112/EG, Art 167
Das Recht auf Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Betreffende ein StPfl iSd RL 2006/112 ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Stpfl auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Stpfl geliefert oder erbracht worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist Sache des nationalen Gerichts, das ua festzustellen hat, ob die Lieferungen tatsächlich bewirkt worden sind.