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Keine Differenzbesteuerung für gebrauchte Pkw, die auf der Vorumsatzebene zu teilweisem Vorsteuerabzug geführt haben.

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2014/8ÖStZB 2014, 21 Heft 1 und 2 v. 28.1.2014

MwSt

MwStSystRL 2006/112/EG: Art 136, Art 313

Nach Art 313 MwStSystRL gilt die Differenzbesteuerung für die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, die der Wiederverkäufer von einem Nichtunternehmer oder einem Kleinunternehmer oder einem selbst der Differenzbesteuerung unterliegenden Unternehmer oder einem Unternehmer erworben hat, bei dem die Lieferung des Gegenstandes nach Art 136 der RL (Steuerbefreiung für Gegenstände, die für eine steuerbefreite Tätigkeit bestimmt waren) befreit war. Nach polnischem Recht beträgt der Vorsteuerabzug bei Pkw 60 % und ist dafür der Weiterverkauf von Pkw steuerbefreit. Wird der Pkw, für den 60 % an Vorsteuern geltend gemacht werden konnten, nach polnischem Recht steuerfrei an einen Wiederverkäufer verkauft, darf der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen. Die Differenzbesteuerung ist nämlich ausgeschlossen, wenn der an den Wiederverkäufer liefernde Unternehmer einen (teilweisen) Vorsteuerabzug für den Gegenstand hat geltend machen können.

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