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Keine Steuerbefreiung für ästhetische Operationen

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2014/313ÖStZB 2014, 545 Heft 19 v. 1.10.2014

MwSt

MwStSystRL 2006/112: Art 132 Abs 1 Buchst b bzw c

1. Für den medizinischen Bereich enthalten Buchst b und c des Art 132 Abs 1 der RL 2006/112 eine abschließende Regelung der Steuerbefreiungen der Heilbehandlung (Buchst b für Leistungen in Krankenhäusern, Buchst c für Heilbehandlungen außerhalb von Krankenhäusern). Sowohl der Begriff "ärztliche Heilbehandlung" (Buchst b) als auch der Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" (Buchst c) erfassen Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten dienen oder dazu, die Gesundheit zu schützen und aufrechtzuerhalten.

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