BAO: § 303
1) Der - nach Ergehen des das ESt-Verfahren abschließenden Abg-B eingetretene - Umstand, dass die EStR eine Änderung erfahren haben, stellt keine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 BAO dar, die die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 lit b BAO erfüllen würde.