KStG 1988: § 12 Abs 3 Z 2
Im Falle des liquidationsbedingten Ausscheidens einer Beteiligung aus dem Betriebsvermögen ist der Buchwert der abgehenden Beteiligung - insoweit er ein (allfälliges) Liquidationsguthaben übersteigt - gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG auf 7 Jahre verteilt abzusetzen.