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Einschränkung der Tätigkeit nur bei vergleichbarer Tätigkeit keine Betriebsaufgabe

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/155ÖStZB 2014, 278 Heft 10 v. 19.5.2014

EStG 1988: § 24

Auch wenn die bloße Einschränkung der bisherigen Tätigkeit keine Betriebsaufgabe darstellt, gilt dies allerdings nur dann, wenn die weitergeführte Tätigkeit mit der bisherigen vergleichbar ist.

Hat der StPfl ursprünglich mit Eisenwaren und in weiterer Folge mit Küchen- und Haushaltsutensilien gehandelt und über ein Warenlager, Personal und über ein Geschäftslokal verfügt, und im Jahr 1997 - bedingt durch die Konkurrenz der Großmärkte - das Warenlager abverkauft und das Personal gekündigt und im Jahr 1998 die Mietrechte am Geschäftslokal aufgegeben und seine Tätigkeit "auf Vermittlung und Besorgung" von Waren aller Art für alte Stammkunden und neue Kunden ausgerichtet, so ist die "Vermittlung und Besorgung" von Waren aller Art nicht mit dem in einem Geschäftslokal unter Zuhilfenahme von Personal erfolgten Handel mit Küchen- und Haushaltswaren vergleichbar und stellt somit allenfalls einen neuen Betrieb dar. Somit hat 1998 eine Betriebsaufgabe stattgefunden, die zur Folge hatte, dass die im Betriebsvermögen befindlichen Liegenschaftsanteile ins Privatvermögen zu überführen und die dabei aufgedeckten stillen Reserven zu versteuern waren.

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