UStG 1994: § 11 Abs 1, § 12 Abs 1
Ein Vorsteuerabzug bei Schwarzlieferungen an "Dummy-Kunden", die durch EDV-Listen der Prüfungsabteilung Strafsachen nachweisbar sein sollen, ist dann nicht möglich, wenn auf den "Dummy-Rechnungen" der tatsächliche Empfänger nicht aufscheint und der Beweis über die Erfüllung der Voraussetzung "formgerechter Rechnungslegung" weder durch "Vorlage der Rechnung selbst", noch auf andere Weise geführt wird.