UStG 1994: § 2 Abs 5 Z 2, § 6 Abs 1 Z 16, § 12 Abs 2 Z 2 lit a, § 28 Abs 5 Z 4
LVO 1993: § 1 Abs 2, § 2 Abs 4
Die Steuerbefreiung für die dauerhaft verlustträchtige Vermietung eines vom Vermieter für private Wohnzwecke nutzbaren Wohnobjektes ergibt sich aus § 2 Abs 5 Z 2 und § 28 Abs 5 Z 4 UStG 1994 iVm der LVO 1993, weil die Vermietung iSd § 1 Abs 2 LVO 1993 nach § 2 Abs 4 LVO 1993 Liebhaberei darstellt, wenn die konkrete Art der Bewirtschaftung keinen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erwarten lässt. Nach § 2 Abs 4 LVO 1993 gilt dabei als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens von 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.