EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 4, § 29 Z 1
Der Erwerb durch den Erben oder Legatar ist ein unentgeltlicher Vorgang, auch wenn der Erwerber seinerseits mit Legaten belastet wird. Bei letztwillig vermachten Renten trifft den Erben (bzw einen eventuellen Vermächtnisnehmer) daher die Verpflichtung zur Rentenzahlung aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft (bzw der Annahme des Vermächtnisses).