FLAG: §§ 13, 26
VwGG: § 28 Abs 1 Z 4
Gem § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung des Rechtes, in dem der Bf verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Nach der stRsp des VwGH (vgl etwa E 19. 10. 2011, 2011/13/0075, mwN) kommt bei der Prüfung eines angef B dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der VwGH hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Bf verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Bf behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des vwg Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angef B gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich. Ein Bf kann daher durch einen RückforderungsB nicht in seinem, im Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten Recht auf Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen verletzt sein, weil ihm Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ja für den Streitzeitraum gewährt wurden und die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe (§ 13 FLAG) nicht Gegenstand des angef B ist. Mit dem angef B wurden vielmehr die gewährte Familienbeihilfe und die gewährten Kinderabsetzbeträge gem § 26 FLAG zurückgefordert.