FLAG: §§ 10, 26
Ist von einer rechtskräftigen Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2005 bis April 2008 für ein minderjähriges Kind auszugehen, so erweist sich der (neuerliche) Antrag der (nicht bezugsberechtigten) Mutter auf Gewährung der Familienbeihilfe für dasselbe Kind und für denselben Zeitraum als unzulässig, weil diesem Antrag die entschiedene Sache (res iudicata) entgegensteht.