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GesSt auf ergebnisunabhängige Zuschüsse

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2013/357ÖStZB 2013, 689 Heft 24 v. 20.12.2013

KVG: § 2 Z 4 lit a

Verpflichtet sich ein Gesellschafter bloß zur Tragung eines die Ges treffenden Aufwands aus einem einzelnen Geschäftsfall - unabhängig davon, ob der Aufwand im Jahresabschluss der Ges als verlustkausal zu Buche schlagen würde oder nicht - liegt kein Ausnahmefall iSd EuGH-Rsp zu Verlustübernahmezusagen vor und unterliegen seine Zuschüsse als Leistungen gem § 2 Z 4 lit a KVG somit der GesSt.

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