KVG: § 2 Z 4 lit a
Verpflichtet sich ein Gesellschafter bloß zur Tragung eines die Ges treffenden Aufwands aus einem einzelnen Geschäftsfall - unabhängig davon, ob der Aufwand im Jahresabschluss der Ges als verlustkausal zu Buche schlagen würde oder nicht - liegt kein Ausnahmefall iSd EuGH-Rsp zu Verlustübernahmezusagen vor und unterliegen seine Zuschüsse als Leistungen gem § 2 Z 4 lit a KVG somit der GesSt.