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LSt-Haftung für Provisionszahlungen von Dritten?

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2013/354ÖStZB 2013, 684 Heft 24 v. 20.12.2013

EStG: § 82

Nur dann, wenn ein Arbeitgeber gegenüber "Dritten" (hier: andere Gesellschaften eines Finanzkonzerns, die insb Bauspar- und Lebensversicherungsverträge anbieten) zur Erbringung von Vermittlungsleistungen verpflichtet ist und er dieser Verpflichtung durch eigene angestellte Außendienstmitarbeiter nachkommt, kann die Haftung des Arbeitgebers für LSt auf Abschlussprovisionen, die seine Dienstnehmer vom Dritten erhalten, gegeben sein.

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