EStG: § 16 Abs 1 Z 10
EStG: § 20 Abs 1 Z 2 lit a
Macht eine AN (hier: Beraterin des AMS) bei der AN-Veranlagung als Werbungskosten einen Betrag für "35 Doppelstunden Supervision in Kombination mit dem Pferd" geltend, der von der FinBeh nicht anerkannt wird, muss ihr Berufungsvorbringen dazu ausreichend konkret erkennen lassen, dass der Aufwand aus beruflichen Gründen erforderlich und der von ihr auf eigenen Antrieb und eigene Kosten gepflogene Umgang mit Pferden nicht auch durch private Interessen und Bedürfnisse veranlasst war.