RGG: § 2
RGG: § 3
Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht ist der "Standort" (§ 3 Abs 1 RGG: "für jeden Standort"). Ein "Standort" wird in § 2 Abs 2 RGG definiert als "die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird". Für mehrere Wohnungen und somit Standorte ist mehrfach Rundfunkgebühr zu entrichten (vgl § 3 Abs 1 sowie Abs 3a RGG). Untereinheiten sind nach dem RGG zulässig und begründen noch nicht notwendiger Weise einen eigenen Standort.