RGG 1999: § 2 Abs 1
RGG 1999: § 6 Abs 1
Gemäß § 2 Abs 1 RGG idF BGBl I Nr 71/2003 hat derjenige, der eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd § 1 Abs 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), Rundfunkgebühren zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. Gemäß § 6 Abs 1 letzter Satz RGG ist auf das Verfahren das AVG anzuwenden.