BAO: § 29 Abs 2 lit c
KommStG 1993: § 4
Lässt ein KommSt-B auch iVm den vorgelegten Akten nicht erkennen, wie die Burgenländische Gebietskrankenkasse "ermittelt" habe, dass die Bf das strittige Büro in Wien während des gesamten Bemessungszeitraums unterhalten und dort ihre Tochter beschäftigt habe, sowie dass und wie der Bf zum Ergebnis dieser Ermittlungen - und nicht nur zu pauschalen Behauptungen darüber - rechtliches Gehör gewährt worden sei, so ist dieser wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.