EStG: § 7 Abs 1
EStG: § 20 Abs 1 Z 2 lit b
Wird eine wertvolle historische Violine aus dem Jahr 1705 von einem Berufsmusiker im täglichen Konzertbetrieb regelmäßig bespielt und ist deshalb einer regelmäßigen Gebrauchsabnutzung ausgesetzt, unterliegt sie einem technischen Verschleiß, der nicht vernachlässigt werden kann. Infolgedessen kommt eine Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs 1 EStG in Betracht (Absetzung für Abnutzung), wobei laut BFH/BRD in mittlerweile stRsp im Regelfall eine Restnutzungsdauer von 100 Jahren zugrunde zu legen ist.