EStG: § 1 Abs 4
Stpfl, die nicht aufgrund ihrer Ansässigkeit unbeschränkt stpfl sind, sondern berechtigterweise nach § 1 Abs 4 EStG zur Behandlung als unbeschränkt StPfl optiert haben, steht aufgrund der nach der EuGH-Rsp gebotenen Gleichbehandlung auch der Ansatz im Ausland nicht berücksichtigter Verluste gem § 2 Abs 8 Z 3 EStG offen.