EStG: § 17 Abs 6
VO BGBl II 382/2001: § 1 Z 9 und § 2
1. Beträgt das Ausmaß der Vertretertätigkeit eines angestellten Geschäftsführers zweier Gesellschaften mit insgesamt 276 Dienstnehmern nur zwei Drittel seiner Arbeitszeit im Außendienst, so ist die Voraussetzung der ausschließlichen Vertretertätigkeit nicht erfüllt und ein Vertreterpauschale iHv 5 % der Bemessungsgrundlage steht somit nicht zu.