ZK: Art 203, 214
ZollR-DG: § 108 Abs 1
Wurden im Zeitraum von März 1999 bis 18. 7. 2001 Zigaretten bei wiederholten Einreisen in die EU der zollamtlichen Überwachung entzogen, ist deutlich, dass anlässlich einer nicht näher bestimmten Anzahl von Einreisen an nicht näher bestimmten Tagen innerhalb dieses Zeitraumes jeweils ein nicht näher bestimmter Anteil der Gesamtmenge der Zigaretten mitgeführt und der zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist. Die gesamte Menge an Zigaretten kann daher nicht an einem vor dem 18. 7. 2001 liegenden Tag, schon gar nicht im März 1999 der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sein. Dass die Beh deshalb den 18. 7. 2001 als Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld angenommen hat und deshalb eine AbgErhöhung vorgeschrieben hat, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen angefallen wäre, erweist sich somit nicht als rechtswidrig.