AVG: § 71 Abs 1 Z 1
ZustG: §§ 2, 4, 13, 17
Durch die bloße Behauptung, am Tag der Hinterlegung einer fristauslösenden Erledigung ortsabwesend gewesen zu sein, wird eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung nicht dargetan. Schon aufgrund seines Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag, nicht jeden Tag ins Büro (Zustelladresse) zu fahren, ist davon auszugehen, dass sich der Adressat tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat und keine relevante Ortsabwesenheit vorlag.