UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 19, § 10 Abs 2 Z 5
EStG 1988: § 22 Z 1 lit a
1. Bei der Aufzählung der nach § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 von der USt befreiten Heilberufe handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Daran ändert es auch nichts, dass nach Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c der 6. MWSt-RL 77/388/EWG für den nationalen Gesetzgeber auch die generelle Einbeziehung arztähnlicher Berufe in die Steuerbefreiung möglich wäre. Die Durchführung von "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" ist für sich auch noch nicht ausreichend, um in den Genuss der Befreiung nach Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c der 6. EG-RL zu gelangen, zumal diese weiters im Rahmen der "Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufe" erbracht werden müssen.