VermSt
AEUV: Art 49
Nach luxemburgischem Recht besteht eine VermSt-Befreiung für in Luxemburg ansässige Gesellschaften, wenn sie in ihrer Bilanz eine vom Steuerbetrag abhängige Rücklage einstellen und für fünf Jahre beibehalten. Wenn sie während dieser fünf Jahre ihren Sitz in einen anderen Staat verlegen (oder die Rücklage auflösen) wird die VermSt nacherhoben. Soweit es um eine Sitzverlegung in einen EU-Mitgliedstaat geht, bildet die Bedingung, dass die Ansässigkeit in Luxemburg für fünf Jahre beibehalten werden muss, eine verbotene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV. Die Regelung ist geeignet, Luxemburger Gesellschaften davon abzuhalten, ihren Sitz im Fünfjahreszeitraum in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.