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Bulgarische Regelung zum Normalwert als Steuerbemessungsgrundlage zwischen verbundenen Unternehmern teilweise richtlinienwidrig

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2013/283ÖStZB 2013, 527 Heft 19 v. 1.10.2013

MWSt

MwStSystRL 2006/112/EG: Art 73, 80

1. Art 80 Abs 1 MwStRL zählt erschöpfend die Fälle auf, in denen der nationale Gesetzgeber den Normalwert (anstelle des tatsächlich vereinbarten Entgelts) als Steuerbemessungsgrundlage für Umsätze zwischen verbundenen Personen festlegen darf. Insb für Leistungen zwischen Beteiligten, die beide zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist es nicht zulässig, (anstelle des tatsächlichen Entgelts) den Normalwert als Steuerbemessungsgrundlage zu normieren.

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