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Umfang der Steuerbefreiung für Leistungen eines Mitgliedstaates, der NATO-Vertragspartner ist, an die Streitkräfte eines anderen NATO-Landes

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2013/284ÖStZB 2013, 529 Heft 19 v. 1.10.2013

MWSt

MwStSystRL 2006/112/EG: Art 151 Abs 1

1. Art 151 Abs 1 Buchst c der RL 2006/112/EG befreit Leistungen, die in jenen Mitgliedstaaten, die zugleich NATO-Vertragsparteien sind, an die Streitkräfte anderer NATO-Vertragsparteien bewirkt werden, wenn diese Umsätze für diese Streitkräfte bestimmt sind und diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.

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