MWSt
MwStSystRL 2006/112/EG: Art 151 Abs 1
1. Art 151 Abs 1 Buchst c der RL 2006/112/EG befreit Leistungen, die in jenen Mitgliedstaaten, die zugleich NATO-Vertragsparteien sind, an die Streitkräfte anderer NATO-Vertragsparteien bewirkt werden, wenn diese Umsätze für diese Streitkräfte bestimmt sind und diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.