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Unionsrechtswidrigkeit der französischen Regelung, wonach inländische Dividenden nur dann einer Besteuerung (QuellenSt) unterliegen, wenn sie an gebietsfremde Kapitalanlageges gezahlt werden

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2013/267ÖStZB 2013, 478 Heft 18 v. 25.9.2013

ESt, KSt

AEUV: Art 63, 65

Nach französischem Recht unterliegen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapitalanlageges) also solche nicht der KSt. Beziehen solche Kapitalanlageges inländische (französische) Dividenden, fällt dafür QuellenSt an, wenn die jeweilige Kapitalanlageges gebietsfremd ist, nicht hingegen, wenn die Kapitalanlageges ihren Sitz im Inland (Frankreich) hat. Diese unterschiedliche Behandlung von inländischen und gebietsfremden Kapitalanlageges stellt eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs iSd Art 63 AEUV dar. Sie ist nicht nach Art 65 AEUV gerechtfertigt. Die unterschiedliche Behandlung kann nämlich weder durch einen in der Situation begründeten Unterschied zwischen den inländischen und den ausländischen Ges begründet werden, noch ergibt sich eine Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses.

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