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Die Vorteilsgewährung durch den Staat an in seinem Eigentum stehende Unternehmen (hier: Verzicht Frankreichs auf eine Steuerforderung gegenüber EDF) ist dann keine verbotene Beihilfe, wenn sie fremdüblichem Verhalten eines privaten Unternehmenseigentümers entspricht

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2013/242ÖStZB 2013, 435 Heft 15 und 16 v. 19.8.2013

Nachsicht von Abg

AEUV: Art 107

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