GSpG: § 4 Abs 2, § 53, 60 Abs 25
Krnt VeranstaltungsG: § 5 Abs 4
Das Vorliegen eines B betreffend die Genehmigung von Glücksspielapparaten nach dem Krnt VeranstaltungsG, der ausdrücklich anordnet, dass der Einsatz den Betrag oder Gegenwert von 50 Cent und der Gewinn den Betrag von 20 € nicht überschreiten dürfe, bedeutet noch keine ausreichende Entkräftung des Verdachts auf einen fortgesetzten Eingriff in das Glücksspielmonopol. (vgl E 27. 4. 2012, 2012/17/0023).