BAO: §§ 250, 273, 275
Einem B, mit dem nicht die Rechtzeitigkeit oder inhaltliche Berechtigung einer Berufung gegen einen ZurücknahmeB ausgesprochen wurde, sondern die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Berufung, die sich gegen einen mit dem Fehlen von AbgErklärungen begründeten KSt-B richtete, kann ohne jede Bezugnahme auf den ZurücknahmeB nicht entgegenhalten werden, es läge nun eine Steuererklärung vor.