VO (EG) Nr 796/2004 Art 68
Auch wenn eine exakte Feststellung der Futterfläche insb im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der einem Antragsteller auf Betriebsprämie vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen ist bzw ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen ist kann Verschulden iSd Art 68 der VO (EG) 2004/79 6 vorliegen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, liegt es an ihm, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst (oder durch Beauftragte), allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis führt, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art 68 Abs 1 der erwähnten V angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen. Geschieht dies aber nicht, liegt Verschulden an der unrichtigen Flächenberechnung vor.