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Rückforderung von Betriebsprämie nach "Übererklärung"

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/318ÖStZB 2012, 585 Heft 20 v. 15.10.2012

VO (EG) Nr 796/2004 Art 50, 51, 68

VO (EG) 1782/2003

Hat es ein Antragsteller auf Betriebsprämie unterlassen näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA aufgrund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein sollte - weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen, noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären - ist die AMA nicht gerhalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Beh ist insb nicht gehalten, aufgrund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen. Auch soweit der Antragsteller allgemein darauf verweist, dass eine konkrete Feststellung der Futterfläche insb im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen sei bzw ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen sei und daher kein Verschulden im Sinne des Art 68 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 796/2004 vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gewesen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, es liege ein "offensichtlicher Fehler" vor, die Beh hätte die Voraussetzungen zu ermitteln gehabt, ob sich die unrichtige Angabe im Prämienantrag aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei der Antragsabgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergeben hätte, sowie dass der Antragsteller in gutem Glauben gehandelt habe, kann auch diesem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der VwGH mit Erk vom 26. 3. 2010, Zl 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall, bei dem ein größeres Futterflächenausmaß beantragt wurde, als das beantragte Grundstück umfasst, von einer "Übererklärung" iSd Art 51 der Verordnung (EG) Nr 796/2004 auszugehen ist. Diese "Übererklärung" war aber auch nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Beh erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keine Hinweise, dass diese Angabe irrtümlich erfolgt wäre und in Wahrheit auch weitere Grundstücke in den Antrag hätten einbezogen werden sollen. Darüber hinaus finden nach Art 68 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 796/2004 die dort näher genannten Kürzungen keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrages, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Beh schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft sei oder seit Einreichung fehlerhaft geworden sei, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Beh Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall wurde der Umstand, dass der Bf eine "Übererklärung" infolge unterlassener Angabe weiterer Grundstücke abgegeben hatte, erst im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 bekannt.

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