GGG § 1, TP 10 I lit.c Z 8
FBG § 5 Z 2
TP 10 I lit c GGG erfasst neben der Neueintragung jede Änderung (oder Löschung) einer Eintragung einer Person oder Funktion, nicht nur die Änderung der Person oder Funktion selbst. Auch eine bloße Namensänderung etwa eines Gesellschafters (zB aufgrund einer Eheschließung) wäre keine Änderung der Person oder Funktion, ist aber dennoch von TP 10 I lit c GGG erfasst. Die Eintragung als Gesellschafter mit einer bestimmten Stammeinlage wird durch eine Änderung der Höhe der einzutragenden Stammeinlage geändert. Es liegt eine Änderung der Person des Gesellschafters insoweit vor, als es sich um einen Gesellschafter mit einer anderen (geänderten) Stammeinlage handelt. Dieser Sachverhalt verwirklicht somit den Tatbestand der TP 10 I lit c Z 8 GGG.