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Nichtberücksichtigung von in Honorareinnahmen eines RA enthaltenen infolge der Verschwiegenheitspflicht nicht belegten Barauslagen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/302ÖStZB 2012, 562 Heft 20 v. 15.10.2012

EStG 1988 § 4 Abs 3

Ausgaben eines RA, die bei dessen Honorareinnahmen als Barauslagen (durchlaufende Posten) ausgewiesen werden, können, auch wenn sich der RA hiebei auf seine Verschwiegenheitspflicht beruft; nur dann als solche anerkannt werden, wenn sie zumindest glaubhaft gemacht werden.

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