EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 3
LVO: § 2 Abs 2
Hat ein Privatgeschäftsvermittler in den Jahren 2002 bis 2005 nur Einnahmen von 9.534,39 € erwirtschaftet denen Ausgaben von 49.308,85 € gegenübergestanden sind und haben allein die Reisespesen die Einnahmen um das Vier- bis Fünffache überstiegen kann sie von Liebhaberei ausgehen und braucht die Anlaufverluste nicht anerkennen, weil sie auch ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften davon ausgehen kann, dass der der Privatgeschäftsvermittler seine Tätigkeit vor Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden wird, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen ist.