MwSt
Sechste RL 77/388/EWG : Art 13 Teil A Abs 1 Buchst j
Die Steuerbefreiung für "von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht" gem Art 13 Teil A Abs 1 Buchst j der Sechsten RL umfasst Unterrichtstätigkeiten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler bzw Studierenden entwickeln sollen, ist aber nicht auf solche Unterrichtstätigkeiten beschränkt, die zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation bzw zu einer Berufsausübung führen. Die Befreiung erfasst daher insb auch den Unterricht gegenüber Personen, die bereits über einen Schul- oder Hochschulabschluss verfügen und die auf der Grundlage dieses Abschlusses (post graduate) ihre Berufsausbildung betreiben.