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Keine Steuerbefreiung für Entnahme und Lagerung von Nabelschnurblut/Stammzellen

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2012/16ÖStZB 2012, 29 Heft 1 und 2 v. 20.1.2012

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Sechste RL 77/388/EWG :, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b

1. Der Unternehmer bietet werdenden Eltern die Entnahme, Beförderung, Analyse und Lagerung des Nabelschnurbluts des Neugeborenen im Hinblick auf die Verwendung der Nabelschnurstammzellen zur Behandlung des Kindes bei etwaigen späteren schweren Krankheiten an. Solche Leistungen sind nicht nach Art 13 Teil A Abs 1 Buchst b der Sechsten RL befreit.

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