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Zeugengebühr eines Beamten bei Benutzung des eigenen Pkw für die Dienstreise - Berechnung der Reisezeit

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/277ÖStZB 2012, 532 Heft 19 v. 1.10.2012

GebAG § 3 Abs 1 Z 2

RGV §§ 4 Z 2, 13 Abs 2, 16, 17 Abs 1

Bei einem Beamten, der bei einer Dienstreise ohne Bestätigung des Dienstinteresses sein eigenes Kfz benützt, ist für die Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) die tatsächliche Reisedauer maßgeblich. In einem solchen Fall sind - ungeachtet der Frage des Fahrtkostenersatzes - ausschließlich die tatsächlichen Abfahrts- und Ankunftszeiten maßgebend und nicht die des verrechneten Massenbeförderungsmittels.

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