GebAG § 3 Abs 1 Z 2
RGV §§ 4 Z 2, 13 Abs 2, 16, 17 Abs 1
Bei einem Beamten, der bei einer Dienstreise ohne Bestätigung des Dienstinteresses sein eigenes Kfz benützt, ist für die Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) die tatsächliche Reisedauer maßgeblich. In einem solchen Fall sind - ungeachtet der Frage des Fahrtkostenersatzes - ausschließlich die tatsächlichen Abfahrts- und Ankunftszeiten maßgebend und nicht die des verrechneten Massenbeförderungsmittels.