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Rückwirkender Familienbeihilfenanspruch nur bei entsprechender Antragstellung; Zeitraumbezogenheit des Familienbeihilfenanspruchs; Familienbeihilfe kein Bestandteil der Grundversorgung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/276ÖStZB 2012, 529 Heft 19 v. 1.10.2012

FLAG §§ 3, 10 Abs 1, 55

Statusrichtlinie 2004/83/EG: Art 28

1. Ist im Antragsvordruck für Familienbeihilfe das vorgesehene Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt, schöpft der Antragsteller die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung nicht aus und es ist somit davon auszugehen, dass mit diesem Antrag die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde.

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