FLAG §§ 3, 10 Abs 1, 55
Statusrichtlinie 2004/83/EG: Art 28
1. Ist im Antragsvordruck für Familienbeihilfe das vorgesehene Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt, schöpft der Antragsteller die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung nicht aus und es ist somit davon auszugehen, dass mit diesem Antrag die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde.