B-VG Art 144 Abs 1
EStG 1988: § 18 Abs 6, § 28
Anlassfall und Quasi-Anlassfall zu VfGH 30. 9. 2010, G 35/10, mit welchem Erk der VfGH in § 18 Abs 6 EStG 1988 die Wortfolge "wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und" sowie den letzten Satz dieser Best als verfassungswidrig aufgehoben hat.