B-VG Art 140 Abs 1
EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 10
Ein bereits vom VfGH aufgehobenes Gesetz kann nicht neuerlich Gegenstand eines Aufhebungsbegehrens sein. Ein zu spät gestellter (weiterer) Aufhebungsantrag eines Gerichts ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Der VfGH hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden.