ErbStG § 19
BewG § 68
1. Bei Bewertung eines Anteils an einer Personenges im Zusammenhang mit Vorgängen, die dem § 1 Abs 1 ErbStG unterliegen, ist für die Bemessung der ErbSt nicht der Einheitswert maßgebend. Wenn der Erwerbsvorgang einen Anteil an einer Personenges betrifft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, ist dieser Anteil als Bruchteil des Betriebsvermögens der Ges zu behandeln. Hiebei ist eine kombinierte Sachwert- und Ertragswertschätzung zu billigen. Eine globale Bewertung des Unternehmens ist im Gesetz ebenso wenig gedeckt wie eine Bewertung nur nach Ertragswerten.