MWSt-SystRL 2006/112/EG : Art 183
Sechste RL 77/388/EWG : Art 18
1.1. Nach bulgarischem Recht wird ein Vorsteuerüberschuss auf die nachfolgenden drei Besteuerungszeiträume (Monate) vorgetragen und ein sodann verbleibender Restbetrag innerhalb von weiteren 45 Tagen erstattet. Mit Ablauf dieser Frist beginnt der Lauf von Verzugszinsen, falls die Erstattung des Guthabens noch nicht erfolgt ist. Eine Novellierung (aus 2007) bewirkte, dass diese Frist von 45 Tagen, nach deren Ablauf Verzugszinsen geschuldet werden, im Fall der Einleitung einer Steuerprüfung um den Zeitraum der Prüfung verlängert wird.